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Satzung
des Carnevalsclub Dickhäuter e.V. Karlsruhe
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen:
- „Carnevalsclub Dickhäuter e.V.
- kurz: „CC Dickhäuter e.V.“
- Er ist gegründet am 27.10.2006 und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen unter der Nummer 3251.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck, Aufgabe und Ziel des Vereins ist
- die Pflege, Erhaltung und Förderung des fastnachtlichen Brauchtums . Dies soll insbesondere erreicht werden durch karnevalistische Prunksitzungen, öffentliche Maskenbälle, Ordensbälle, durch Beteiligung an öffentlichen Fastnachtsumzügen und sonstigen Veranstaltungen, die geeignet sind, das fastnachtliche Brauchtum der Bevölkerung nahe zu bringen.
- die besondere Förderung von Personen, insbesondere auch Kindern, die einzeln oder in Gruppen dazu beitragen möchten, karnevalistisches Brauchtum zu vermitteln (z.B. Gesangs- und Tanzgruppen, Sprechvorträge).
- die Förderung der Jugend durch Einrichtung einer Kinder- und/oder Jugendgarde.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstandene Unkosten oder Auslagen dürfen erstattet werden.
- Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval (BDK), sowie der Vereinigung Badisch-pfälzischer Karnevalvereine und dem Festausschuss Karlsruher Fastnacht (FKF). Der Verein, sowie auch seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzungen dieser Verbände.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer die Aufgaben und Ziele des Vereins anerkennt.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ergeht schriftlich oder mündlich, sie bedarf keiner Begründung.
- Minderjährige Mitglieder bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Der Verein setzt sich zusammen aus
- die sich verpflichten, an den Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken (z.B. Vorstandsmitglieder, Elferräte, Gardemitglieder, Büttenredner, etc.),
- die den Verein durch Teilnahme an den Veranstaltungen sowie durch Zuwendungen unterstützen, und die Aufgaben des Vereins fördern, und
- die sich um den Verein und/oder das fastnachtliche Brauchtum im Allgemeinen in besonderem Maße verdient gemacht haben. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist wirksam.
- durch Ausschluss des Mitglieds
- Bleibt ein Mitglied ohne Begründung mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ist das Mitglied vom Präsidenten unter Hinweis auf die Satzung zur Zahlung der rückständigen Beiträge aufzufordern. Nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen seit der Aufforderung, kann das Mitglied, auf Beschluss des Vorstandes, von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Mahnung erfolglos geblieben ist.
- Auf Beschluss des Vorstandes sind Mitglieder zu streichen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie gemäß dieser Satzung nicht hätten aufgenommen werden dürfen.
- Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, die das Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigen und schädigen oder die Beschlüsse der Organe des Vereins nicht anerkennen und sich nicht danach verhalten.
- Bei Verstößen gegen die Satzung oder Vereinsordnung können weitere Maßnahmen getroffen werden:
- Entziehung aller Mitgliedsrechte
- Aberkennung von Vereinsehrungen
- Die Beschlüsse des Vorstandes bei Streichung oder Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Zuvor ist das Mitglied anzuhören.
- Aktive Mitglieder sollen in keinem anderen Verein mit gleicher Zielsetzung aktives Mitglied sein. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- nach Maßgabe der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen,
- die Berichte des Vorstandes an der Mitgliederversammlung entgegenzunehmen,
- dem Vorstand Entlastung zu erteilen, den Vorstand zu wählen, in den Vorstand oder Elferrat gewählt zu werden und bei Beschlüssen anlässlich der Mitgliederversammlung
- abzustimmen.
- Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die volljährig sind, dem Verein
- mindestens 1 Jahr angehören und die Beitragspflicht erfüllt haben.
Das Stimmrecht endet mit der Kündigung der Mitgliedschaft.
- b. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten des Vereins einzuberufen, wenn dringende Gründe vorliegen oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen. Für die Form gelten die Bedingungen der Jahreshauptversammlung.
- Einmal im Jahr ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung anzuberaumen und durchzuführen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge hierzu sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- - den Jahresbericht des Präsidenten und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen zu nehmen;
- - den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen;
- - die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Höhe des Mitgliederbeitrages und einmaliger Umlagen festzusetzen;
- über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu entscheiden.
- Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Jahreshauptversammlung sind ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Grundsätzlich genügen einfache Mehrheitsbeschlüsse bei Anträgen und Abstimmungen sowie bei Wahlen des Vorstandes, der Ausschüsse, der Beisitzer und der Kassenprüfer. Wird bei einfachen Mehrheitsbeschlüssen Stimmengleichheit erzielt, gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ist bei Abstimmungen über Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erforderlich. Wahlen zum Vorstand finden stets mit geheimer Stimmabgabe statt.
- Der Schriftführer hat über den Verlauf der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist zu den Akten des Vereins zu nehmen und auf Verlangen allen Mitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen.
- Der Vorstand
- a. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- Präsident,
- Vizepräsident,
- Kanzler,
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- Ehrensenatoren,
- und bis zu vier Beisitzer.
- Der Gesamtvorstand beinhaltet noch außerdem
- - Elferratsmitglieder
- - Pagen
- - Trainer und Betreuer
- - Jugendleiter
- Alle Gesamtvorstandsmitglieder können auch weibliche Mitglieder sein. Die Titel gelten dann in der weiblichen Form.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kanzler. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
- Die Wahl oder Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag und Abstimmung in der entsprechenden Jahreshauptversammlung.
- Der Vorstand hat den Verein nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten und die gefassten Beschlüsse durchzuführen. Der Präsident ist dem Verein gegenüber für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich. Selbständige Entscheidungen des Präsidenten bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der Präsident beruft den Vorstand monatlich zur Vorstandssitzung ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung oder als Infoschreiben bekannt zu geben. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, so übernimmt ein Vorstandsmitglied die Protokollführung.
- Der Vorstand regelt seine Zuständigkeiten in einer Geschäftsordnung.
- § 7 Kassenführung und Kassenprüfung
- Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung der von der entsprechenden Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet.
- Über geleistete bar bezahlte Beiträge hat der Schatzmeister eine Quittung zu erstellen, und die Einzahlung, ebenso wie durch Lastschrift eingezogene Beiträge zu buchen. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge erfolgt nicht.
- Die Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen wie Sammlungen und Spenden sind vom Schatzmeister auf ein Konto des Vereins einzuzahlen und ordentlich zu verwalten. Der Schatzmeister ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich. Bei Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr und anderer Verbindlichkeiten veranlasst er die entsprechenden Zahlungen in Abstimmung mit dem Präsidenten. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins die Kassenbücher auf Verlangen vorzulegen.
- Es sind 3 Kassenprüfer mit 2 Jahren Amtszeit zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher, den Kassen- und Kontobestand und alle Unterlagen auf ihre Richtigkeit. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und zu den Kassenakten zu nehmen.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht persönlich für die bei Veranstaltungen jeglicher Art entstandenen Beschädigungen, Diebstähle oder Unfälle. Lediglich der Anspruch an die Unfall- und Haftpflichtversicherung kann geltend gemacht werden.
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadenersatz zu leisten.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen zu dieser Versammlung weniger als 2/3 der Mitglieder, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, welche die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
- Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Karlsruhe übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
§ 10 Inkrafttreten
Diese Neufassung beruht auf der Satzung vom 12.November 2006. Sie wurde an der Generalversammlung am 8.November 2009 von den Mitgliedern beschlossen und tritt mit der Hinterlegung beim Amtsgericht Karlsruhe in Kraft.
Karlsruhe, 8.November 2009
gez. Jutta Herzog-Sirel
- Präsidentin-
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